Selbstzeugnisse der frühen Neuzeit
in der Herzog August Bibliothek

Herzog Ludwig Rudolph von Braunschweig-Wolfenbüttel (1671-1735): Diarium Sni: Princip: ac Domii Dmi Ludovici Rudolphi Brunsvicensium ac Luneburg: Ducis Vitam & Actiones nec non pleraq; in aula Guelphica ut et Christiano Orbi universo notatu digna complectens. Herzog August Bibliothek, Signatur: Cod. Guelf. 28 Blank

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LIT. B.


    Reglement,
  Wornach Sich die Dragoner-Wache auff dem
  HochFürstlichen SchloßeWolfenbüttel, Schloss:
Ursprünglich eine Wasserburg, die nachweislich im 11. Jahrhundert errichtet und im 13. Jahrhundert erstmals zersört wurde. Seit Mitte des 14. Jahrhunderts Residenzanlage der Welfen und erneute Zerstörung im Schmalkaldischen Krieg, worauf allerdings ein abermaliger Wiederaufbau erfolgte. Größere Umbaumaßnahmen wurden im späten 17. und frühen 18. Jahrhundert durchgeführt, wobei die heutige Gestalt maßgeblich durch Hermann Korb geprägt wurde.
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zu WolffenbüttelWolfenbüttel:
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ins
  künfftige wird zu richten haben.

1.o Was die 2 Posten anbelanget, so draußen vor dem
SchloßeWolfenbüttel, Schloss:
Ursprünglich eine Wasserburg, die nachweislich im 11. Jahrhundert errichtet und im 13. Jahrhundert erstmals zersört wurde. Seit Mitte des 14. Jahrhunderts Residenzanlage der Welfen und erneute Zerstörung im Schmalkaldischen Krieg, worauf allerdings ein abermaliger Wiederaufbau erfolgte. Größere Umbaumaßnahmen wurden im späten 17. und frühen 18. Jahrhundert durchgeführt, wobei die heutige Gestalt maßgeblich durch Hermann Korb geprägt wurde.
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stehen, sollen dieselbigen vor keinem das Gewehr
præsentiren, als vor der gdigsten Regierenden Herrschafft, und
Dero angehörigen fürstlichen Persohnen, Vor denen En-
voyés
Übersetzung: "Abgesandten", Geheimbten Räthen und General-Lieutenant aber
sollen Sie das Gewehr auff der Schulter behalten. Im-
gleichen sollen auch diese 2 Posten in wehrender Zeit, da
das Hochfürstliche Schloß wegen haltender Taffel verschloßen ||149
wird, inwendig des Thors verbleiben, bis daßelbe wieder ge-
öffnet ist, alsdann Sie ihre vorige Posten außerhalb deßelben
wieder einzunehmen haben.
2.o Soll die große Wachte, wovor der Schloß-Lieutenant com-
mandiret, ebenermaßen vor keinem als vor der gdigsten Herr-
schafft und anderen Fürstlichen Personen das Gewehr præsentiren.
3.o Die Posten vor denen Gemächern sollen sowohl Tags als
Nachts das Gewehr vor dem Fuße mit entblößetem Bajo-
nette in der Flinte haltend haben, diejehnigen aber, so
vor dem SchloßeWolfenbüttel, Schloss:
Ursprünglich eine Wasserburg, die nachweislich im 11. Jahrhundert errichtet und im 13. Jahrhundert erstmals zersört wurde. Seit Mitte des 14. Jahrhunderts Residenzanlage der Welfen und erneute Zerstörung im Schmalkaldischen Krieg, worauf allerdings ein abermaliger Wiederaufbau erfolgte. Größere Umbaumaßnahmen wurden im späten 17. und frühen 18. Jahrhundert durchgeführt, wobei die heutige Gestalt maßgeblich durch Hermann Korb geprägt wurde.
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und vor dem Holtz-HofeWolfenbüttel, Holzhof:
Zwischen der Dammveste (Residenzschloss) und der Heinrichstadt im Bereich der "Freiheit"; der heutige Straßenzug "Kleiner Zimmerhof" war der Sägemühlenbezirk; der "Große Zimmerhof" lag bei dem Einfluss des Okerhauptarmes in die befestigte Residenzstadt und einem kleinen Hafen für die vom Harz kommenden Flösse und Schiffe mit Baumatertial. Das Holz wurde auf dem Großen Zimmerhof von Zimmerleuten zu Bauholz verarbeitet.
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stehen, führen
das Gewehr auff der Schulter und præsentiren es nur,
wenn Fürstliche Personen passiren.
4.o Die Post auff dem Thurm soll aller orthen warschauenwarschauen:
achtgeben, benachrichtigen, warnen
,
absonderlich nach dem Lecheln-HoltzeLechlumer Holz:
Früher Lecheln-Holtz nach einem wüstgefallenen Dorf Lechede; Waldgebiet im Norden von Wolfenbüttel; Standort der herzoglichen Richtstätte ("Hohes Gericht") vom 16. bis 18. Jahrhundert.
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, und, wann etwa was be-
sonders in Vorschein kombt, es alsobald der Unter-Wachte
kund zu thun verbunden seyn, auch von darab, wann,
da Gott vor sey, Feur entstehen solte, das Gewehr lösen,
worauff dann der auff der Schloß-Wachte seyende Tam-
bour gleich allarm schlagen soll.
5.o Soll das Spiel nicht gerühret werden, als vor Ihrer Ihrer Durchlaucht Durchlaucht
dem Regierenden HertzogeBraunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich, Herzog von (1633-1714):
Sohn von Herzog August d. J. von Braunschweig-Wolfenbüttel (1579-1666) und Dorothea, geb. Fürstin von Anhalt-Zerbst (1607-1634); Studium an der Universität Helmstedt; 1667 Statthalter für seinen Bruder, Herzog Rudolph August von Braunschweig-Wolfenbüttel (1627-1704); seit 1685 Mitregent des Herzogtums von Braunschweig-Wolfenbüttel, ab 1704 alleinregierender Herzog.
GND: 118503472.
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und HertzoginnBraunschweig-Wolfenbüttel, Elisabeth Juliane, Herzogin von, geb. Herzogin von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Norburg (1634-1704):
Tochter von Herzog Friedrich von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Norburg (1581-1658) und Eleonora, geb. Fürstin von Anhalt-Zerbst (1608-1680); seit 1656 Ehe mit Herzog Anton Ulrich von Braunschweig-Wolfenbüttel (1633-1714).
GND: 104183772.
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, im fall Sie
solches gdigst belieben werden; Sonsten aber nur, wenn fremb-
de regierende Herrschafft hier seyn solte, und weiter vor niemandem.
6.o Soll mitten in dem Schloß-PlatzeWolfenbüttel, Schlossplatz:
Freie Fläche vor dem herzoglichen Schloss. Der Schlossplatz erhielt seine bis heute beibehaltene bauliche Gestalt ab 1643 auf Veranlassung Herzog Augusts d. J. von Braunschweig-Wolfenbüttel, der das vom 30jährigen Krieg in Mitleidenschaft gezogene dichtbebaute Areal niederreißen ließ.
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allezeit ein Gefreyter
die auff-passung haben, im fall jemand kommt, es sey von
Fürstlichen Persohnen, General-Lieutenant, Ministern, Ge-
heimbten- und andern Kriegs-Bedienten, auch Abgesandten,
Brigadier und allen in hiesigen Diensten stehenden Obristen,
Er die Wachte jederzeit ins Gewehr fordere, welche dann
ohngesäumbt heraus treten, und, wie vorgedacht, vor Fürstlichen
Persohnen das Gewehr præsentiren, vor denen andern aber
daßelbe auff der Schulter behalten soll.
7.o Die Wacht-Posten sollen allezeit sowohl an die Obristen
als Obrist-Lieutenants und Majors melden, was auf
dem SchloßeWolfenbüttel, Schlossplatz:
Freie Fläche vor dem herzoglichen Schloss. Der Schlossplatz erhielt seine bis heute beibehaltene bauliche Gestalt ab 1643 auf Veranlassung Herzog Augusts d. J. von Braunschweig-Wolfenbüttel, der das vom 30jährigen Krieg in Mitleidenschaft gezogene dichtbebaute Areal niederreißen ließ.
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hin und wieder des Nachtes passiret und
vorgegangen ist. ||150
8o Soll kein Taback gar zu starck gerauchet werden, weiln
der Geruch davon auff dem Hochfürstlichen SchloßeWolfenbüttel, Schloss:
Ursprünglich eine Wasserburg, die nachweislich im 11. Jahrhundert errichtet und im 13. Jahrhundert erstmals zersört wurde. Seit Mitte des 14. Jahrhunderts Residenzanlage der Welfen und erneute Zerstörung im Schmalkaldischen Krieg, worauf allerdings ein abermaliger Wiederaufbau erfolgte. Größere Umbaumaßnahmen wurden im späten 17. und frühen 18. Jahrhundert durchgeführt, wobei die heutige Gestalt maßgeblich durch Hermann Korb geprägt wurde.
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sich
gar übel schicket.
9.o Wann Krämer, oder andere frembde Leute etwann
kommen, sollen keine davon, bevor Sie dem Schloß-Lieu-
tenant angemeldet, passiret werden, welcher dann
nach Seinem Gutfinden, oder auff weitere Nachfrage
Sie einlaßen mag oder nicht.
10.o Die Unter-Officiers sollen achtung haben, daß alles fein
ordentlich und accurat zugehe, sowohl auff der Parade
als auff der übrigen Wachte, bey Straffe des Stock-
hauses
Stockhaus:
Schwerer Kerker, Gefängnis
; und wann etwa ein oder der andere man-
quirete
manquiren:
aufhören, unterlassen, verweigern
, daß Er der gegebenen Ordre nicht nachkeh-
me, so hatt der Unter-Officier dahin zu sehen, daß
Er deßen nahmen und Compagnie, in der Zeit da Er
abgelöset wird, dem Major einhandige, sonsten
aber mit keinen bösen wortten oder schlägen jeman-
den auff der Wachte zu straffen.
11.o Des Nachts, wenn der Schloß-Lieutenant Seine vi-
sitation vor dem Gewehre, wie auch vor denen übri-
gen Posten gethan, soll allezeit ein Unter-Officier
hernachmahls 2 mahl, als bey auffführunge der Nacht-
Posten und kurtz vor deren ablösunge auch visitiren.
12.o Ist keinem erlaubet von der Wachte länger als Eine,
oder anderthalb Stunde auszubleiben, bey Straffe des
StockhausesStockhaus:
Schwerer Kerker, Gefängnis
, und sind nicht über 2 oder 3 auff einmahl
zu dimittiren; So soll auch kein Dragoner, Hoch-
Fürstlich gdigster Verordnung zufolge, von jemandem
sich von der Wachte wegschicken laßen, sonsten Er da-
für mit hartter Straffe angesehen werden soll.


Dieses ist also das Reglement, wornach sich ein jeder
ins künfftige zu achten hatt; und ist solches zu desto
mehrerer Festhaltunge von Uns Selbsthändig unter-
schrieben worden, So geschehen und geben Wolffen-
büttel
Wolfenbüttel:
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, den 22ten JanuarijÜbersetzung: "des Januars", 1698.


   Ludewig RudolffBraunschweig-Wolfenbüttel, Ludwig Rudolph, Herzog von (1671-1735):
Sohn von Herzog Anton Ulrich von Braunschweig-Wolfenbüttel (1633-1714) und Elisabeth Juliane, geb. Herzogin von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Norburg (1634-1704); 1685 Studium an der Ritterakademie in Turin, Peregrination durch Italien, Frankreich und die Niederlande, 1687/88 Studium an der neugegründeten Ritterakademie in Wolfenbüttel, 1689 Reise durch Dänemark und Schweden, 1689 Volontär im Pfälzischen Erbfolgekrieg in Brabant, 1690 Obrist eines fürstlich-wolfenbüttelschen Regiments, 1690/92 aktive Kriegsteilnahme in Nordfrankreich und am Rhein, 1692 Reise in die Niederlande, 1696 am Hof in Dresden, 1697 erneute Kriegsteilnahme am Rhein; 1689 Ritter des Johanniterordens und Komtur von Süpplingenburg, 1707 Fürst von Blankenburg, seit 1731 regierender Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel; seit 1690 Ehe mit Fürstin Christine Luise von Oettingen-Oettingen (1671-1747).
GND: 124700470.
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